lich der Evidenz des Interesses“ in den Zusammenhang mit der zeitlichen und sachlichen Beschränkung des Einsichtsrechts, andererseits wird festgehalten, dass die „einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert“ werde. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich mit der neuen Rechtslage nichts geändert habe, und hat die blosse Vorlage von Rechnungskopien als ungenügend erachtet (Urs Peter Möckli, a.a.O., N 16 zu Art. 8a, insbesondere mit Verweis auf Urteil BGer 7B.229/2003, E. 4; ähnlich James T. Peter, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010, N 12 ff. zu Art. 8a).