vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (Urs Peter Möckli, a.a.O., N 7 zu Art. 8a). Das alte Recht verlangte einen Interessennachweis, an den in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt wurden. Konkret verlangte das Bundesgericht einen Urkundenbeweis und liess grundsätzlich nur vom potentiellen Schuldner ausgehende oder gegengezeichnete Unterlagen (Warenbestellung, Kreditgesuch, Mietformular etc.) genügen (Urs Peter Möckli, a.a.O., N 15 zu Art. 8a mit weiteren Hinweisen). Nach dem neuen Gesetzeswortlaut ist das Interesse (nur) glaubhaft zu machen. Die Botschaft äussert sich sibyllinisch, ob damit eine Erleichterung verbunden sein soll: