Dabei geht es im vorvertraglichen Stadium schwergewichtig um den Kreditschutz (Bonitätsprüfung), während bei bestehenden Schuldverhältnissen die Frage der Verlustminimierung im Vordergrund steht (Frage, ob sich die Eintreibung der Forderung lohnt; Urs Peter Möckli, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, N 2 zu Art. 8a). Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse daran hat. Es braucht nicht finanzieller Natur zu sein; vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (Urs Peter Möckli, a.a.O., N 7 zu Art.