Aus den Erwägungen: 6.1 Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG hat folgenden Wortlaut: „Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.“ […] 6.3 Aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers sollen die Protokolle und insbesondere die Register – freilich gebunden an einen Interessennachweis – auch Dritten zugänglich sein.