Es erstaunt im vorliegenden Fall tatsächlich, dass die durch eine Anwältin vertretene Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidenten nicht einfach den Abbruch der Verhandlung beantragt hat, nachdem sie offenbar von der detaillierten Argumentation des Anwaltes der Beschwerdeführerin überrascht worden war. Stattdessen hat sie repliziert und dabei die wichtige Frage, ob überhaupt eine gültige Abtretung vorliegt, offen gelassen.