Er muss aber erheblich sein. Diese Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich steht im Widerspruch zu derjenigen des Obergerichtes Zug, welches als Eintretensvoraussetzung im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO einen rechtlichen Nachteil verlangt, was aber den Rechtsschutz zu stark einschränkt und daher als zu streng erscheint (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11.10.2011, PF 110056). Beweispflichtig für einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil ist die beschwerdeführende Partei (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, § 57 N 77). 1.5.2 Das Bundesgericht hat sich inzwischen auch zum fraglichen Art.