Zu prüfen ist demnach, ob eine prozessleitende Verfügung vorliegt. Prozessleitende Anordnungen trifft der Richter zum formellen Ablauf und zur konkreten Verfahrensgestaltung (Karl Spühler, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 5 zu Art. 319). Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2012, mit der er einen Schriftenwechsel nach der Hauptverhandlung anordnete, eine prozessleitende Verfügung dar. Eine gesetzliche Bestimmung, die gegen eine derartige Verfügung die Beschwerde ausdrücklich vorsieht, besteht nicht.