es geht zwar nicht um die Aufdeckung eines Kapitalverbrechens, aber immerhin um die Abklärung eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 103, 173, 174 und 177 StGB). Steht die Vertraulichkeit der Schlichtungsverhandlung an sich nicht zur Diskussion und pochen auch die Betroffenen der besagten Verhandlung nicht auf ihrem Schutz, überwiegt nach Auffassung des Obergerichts hier das öffentliche Interesse an einer effizienten Strafverfolgung respektive der Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafprozess (Art. 6 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2009, N 1 zu Art. 6).