Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 4 zu Art. 205). Vorliegend geht es nicht um die anlässlich der Schlichtungsverhandlung in der Sache selbst gemachten Aussagen, sondern um angebliche ehrverletzende Äusserungen, welche im Rahmen jener Sitzung ebenfalls gefallen sein sollen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Teilnehmer des fraglichen Vermittlungsvorstandes ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal B die Befragung von X explizit beantragt und A mit einer solchen Massnahme offensichtlich einverstanden ist.