Es besteht aber auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alles, was einem Vermittler im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt (Urteil BGer 1P.156/2004, E. 2.2.1). Dieses letztere öffentliche Interesse hat seinen Niederschlag auch in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung gefunden. Art. 205 Abs. 1 ZPO bestimmt nämlich, dass Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Vorbehalten bleibt einzig die Verwendung der gemachten Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO).