In aller Regel wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein. Wird die Bewilligung erteilt, bleibt es – unter Vorbehalt allfälliger gesetzlicher Aussagepflichten – weiterhin im Ermessen des Geheimnisträgers, ob er die gewünschte Aussage erteilen will (Niklaus Oberholzer, Strafgesetzbuch II, Basler Kommentar, Basel 2007, N 14 zu Art. 320). Staatsanwalt Z begründet sein Begehren damit, dass es zwischen A und B während der Vermittlung in einer Forderungsstreitsache angeblich gegenseitig zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen sei, welche es abzuklären gelte.