Während der Vermittlungsverhandlung ist es zwischen den Beteiligten angeblich zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen, die jetzt Gegenstand von Strafverfahren bilden. Im Rahmen dieser Strafverfahren haben die Beteiligten die Einvernahme des Vermittlers als Zeuge beantragt respektive sich damit einverstanden erklärt. Es geht also darum, X im Rahmen strafprozessualer Verfahren als Zeugen einzuvernehmen bzw. von ihm schriftliche Auskünfte einzuholen. […] 4. Zunächst ist zu prüfen, wie die neue eidgenössische Zivilprozessordnung die Stellung des Vermittlers qualifiziert. Nach herrschender Lehre ist der Vermittler Behördenmitglied i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB und nach Art. 320