Aus den Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 ersuchte Staatsanwalt Z betreffend Vermittler X um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ein Strafverfahren gegen A und B führe, welche sich – unter anderem – gegenseitig beschuldigten, Ehrverletzungsdelikte begangen zu haben. Am 28. Juni 2011 habe unter dem Vorsitz von X eine Vermittlungsverhandlung stattgefunden.