B. Gerichtsentscheide 3594 A hat sich zusammen mit B und C somit auch wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB zu verantworten. OGer, 18.06.2012 Eine unter anderem gegen die Verurteilung wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 10. Juni 2013 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_99/2013). 3594 Befreiung eines Vermittlers vom Amtsgeheimnis (Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 320 StGB, Art. 205 ZPO). Dem öffentlichen Interesse, angezeigte Straf- taten zu verfolgen, steht einerseits das private Interesse der am fraglichen Vermittlungsvorstand beteiligten Personen an einer Geheimhaltung des dort Gesagten gegenüber. Es besteht aber andererseits auch ein erhebliches öf- fentliches Interesse daran, dass alles, was einem Vermittler im Rahmen der Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt. Interessenab- wägung. Aus den Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 ersuchte Staatsanwalt Z betreffend Ver- mittler X um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Zur Begründung wurde ange- führt, dass die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ein Strafverfahren gegen A und B führe, welche sich – unter anderem – gegenseitig beschuldig- ten, Ehrverletzungsdelikte begangen zu haben. Am 28. Juni 2011 habe unter dem Vorsitz von X eine Vermittlungsverhandlung stattgefunden. Der Vermitt- ler sei von einer allfälligen Schweigepflicht zu entbinden und zu ermächtigen, der Staatsanwaltschaft aus seiner Sicht über den Hergang der Verhandlung und den Inhalt der Aussagen zu berichten bzw. schriftlich gestellte Anfragen zu beantworten. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vermittlungsvorstand wegen einer Forderungsstreitsache stattfand. Während der Vermittlungsverhandlung ist es zwischen den Beteiligten angeblich zu ehrverletzenden Äusserungen gekom- men, die jetzt Gegenstand von Strafverfahren bilden. Im Rahmen dieser Strafverfahren haben die Beteiligten die Einvernahme des Vermittlers als Zeuge beantragt respektive sich damit einverstanden erklärt. Es geht also darum, X im Rahmen strafprozessualer Verfahren als Zeugen einzuvernehmen bzw. von ihm schriftliche Auskünfte einzuholen. […] 4. Zunächst ist zu prüfen, wie die neue eidgenössische Zivilprozessord- nung die Stellung des Vermittlers qualifiziert. Nach herrschender Lehre ist der Vermittler Behördenmitglied i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB und nach Art. 320 81 B. Gerichtsentscheide 3594 StGB zur Wahrung von Geheimnissen verpflichtet, die er in seiner Eigen- schaft als Mitglied einer Behörde wahrnimmt respektive welche ihm anvertraut wurden (Ernst F. Schmid, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar, Basel 2010, Art. 166 N 12; Peter Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 166 N 22). Betreffend den Vermittler hat der Gesetzgeber also eine andere Lösung getroffen als bei Mediatoren und Mediatorinnen respektive Ombudspersonen, welche wie Geistliche einem absoluten Schutz unterstehen (Peter Higi, a.a.O., Art. 166 N 28). 5. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB dann nicht strafbar, wenn der Amtsträger das Geheimnis mit schriftlicher Ein- willigung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. […] 5.2 Materiell gilt, dass das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale Organisationsrecht ebenfalls darüber entscheidet, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen bzw. zu verweigern ist. In aller Regel wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzu- nehmen sein. Wird die Bewilligung erteilt, bleibt es – unter Vorbehalt allfälliger gesetzlicher Aussagepflichten – weiterhin im Ermessen des Geheimnisträ- gers, ob er die gewünschte Aussage erteilen will (Niklaus Oberholzer, Straf- gesetzbuch II, Basler Kommentar, Basel 2007, N 14 zu Art. 320). Staatsanwalt Z begründet sein Begehren damit, dass es zwischen A und B während der Vermittlung in einer Forderungsstreitsache angeblich gegen- seitig zu ehrverletzenden Äusserungen gekommen sei, welche es abzuklären gelte. Somit steht dem öffentlichen Interesse, angezeigte Straftaten zu verfol- gen, das private Interesse der am fraglichen Vermittlungsvorstand beteiligten Personen an einer Geheimhaltung des dort Gesagten gegenüber. Es besteht aber auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alles, was einem Vermittler im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung zur Kenntnis gelangt, geheim bleibt (Urteil BGer 1P.156/2004, E. 2.2.1). Dieses letztere öffentliche Interesse hat seinen Niederschlag auch in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung gefunden. Art. 205 Abs. 1 ZPO be- stimmt nämlich, dass Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Vorbehalten bleibt einzig die Verwendung der gemachten Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Sinn dieser Re- gelung ist es, den Parteien im Schlichtungsverfahren die Möglichkeit einer freien und formlosen Aussprache zu bieten. Nur so kann sichergestellt wer- den, dass die Parteien ohne präjudizielle Wirkung und ohne das Risiko, auf gemachten Zugeständnissen behaftet zu werden, diskutieren können (Gloor/Umbricht Lukas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 205; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, Bern 2010, 11. Kapitel, N 34). Entsprechend dem Sinn des Geset- zes gilt dies effektiv nur für die in der Schlichtungsverhandlung erfolgten Zu- 82 B. Gerichtsentscheide 3594 geständnisse und Vergleichsvorschläge (Dominik Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 5 zu Art. 205) und ei- ne Entbindung vom Amtsgeheimnis kommt nur dann in Frage, wenn Interes- sen auf dem Spiel stehen, die über den Streitgegenstand des Schlichtungs- verfahrens hinausgehen, zum Beispiel Informationen, die für die Aufklärung eines Kapitalverbrechens relevant sind (Urs Egli, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St.Gallen 2011, N 4 zu Art. 205). Vorliegend geht es nicht um die anläss- lich der Schlichtungsverhandlung in der Sache selbst gemachten Aussagen, sondern um angebliche ehrverletzende Äusserungen, welche im Rahmen je- ner Sitzung ebenfalls gefallen sein sollen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Teilnehmer des fraglichen Vermittlungs- vorstandes ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal B die Befragung von X expli- zit beantragt und A mit einer solchen Massnahme offensichtlich einverstanden ist. Im öffentlichen Interesse liegt es, dass Vorfälle, wegen denen Strafantrag erhoben respektive welche zur Anzeige gebracht wurden, auch abgeklärt werden. Die Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen ergibt vorliegend, dass die Vertraulichkeit der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittler nur am Rande (angeblich ehrverletzende Äusserungen anlässlich der Verhand- lung), nicht aber im Kernbereich (bezüglich der in der „Sache“ gemachten Aussagen) tangiert ist, die Betroffenen auf das Recht der Vertraulichkeit ver- zichten; es geht zwar nicht um die Aufdeckung eines Kapitalverbrechens, aber immerhin um die Abklärung eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 103, 173, 174 und 177 StGB). Steht die Vertraulichkeit der Schlichtungs- verhandlung an sich nicht zur Diskussion und pochen auch die Betroffenen der besagten Verhandlung nicht auf ihrem Schutz, überwiegt nach Auffassung des Obergerichts hier das öffentliche Interesse an einer effizienten Strafver- folgung respektive der Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafprozess (Art. 6 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, Zürich/St.Gallen 2009, N 1 zu Art. 6). In Würdigung all dieser Umstände erscheint es dem Obergericht ange- bracht, Vermittler X zu ermächtigen, der Staatsanwaltschaft die gewünschten Auskünfte im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder eines schriftlichen Be- richts zu erteilen. OGer, 22.10.2012 83