O., N 5-7 zu Art. 134). Vorliegend dauerte der Angriff auf Z rund eine halbe Minute. Dabei setzte der Beschuldigte A zunächst einen Holzstecken mit aufgesetztem Metallteil ein, der jedoch nach 2–3 Schlägen zerbrach, anschliessend schlug er – wie dies C von Beginn weg tat – von Hand und mit den Füssen auf Z ein. B stand während dieser Zeit Schmiere. Das Opfer erlitt multiple Verletzungen, welche vom Obergericht als einfache Körperverletzungen qualifiziert wurden. Die durch die Schläge verursachte Gefährdung übertraf den eingetretenen Erfolg an Intensität aber offensichtlich.