StGB könne somit nur bestehen, wenn beim Angriff eine bestimmte andere als die getötete oder verletzte Person effektiv gefährdet worden sei. Konkurrenz könne aber auch vorliegen, wenn die Person, die beim Angriff verletzt worden sei, nur eine einfache Körperverletzung erlitten habe, die Gefährdung den Erfolg an Intensität aber übertroffen habe. Dieselbe Auffassung wird von Günter Stratenwerth vertreten (Günter Stratenwerth, in: Stratenwerth/Jenny/Bommer [Hrsg.], Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 4 N 44).