Die Anwendbarkeit des Tatbestandes des Angriffs hänge nicht von der Anzahl der verletzten Personen ab, sondern es sei entscheidend, dass nicht feststehe oder festgestellt werden könne, wer für die konkrete Verletzung verantwortlich sei. – In einem neueren Entscheid führt das Bundesgericht aus (BGE 135 IV 152 E. 2.1 in: Pra 2010, Nr. 11, E. 2.1), der Tötungstatbestand nach Art. 111 f. StGB oder der Verletzungstatbestand von Art. 122 f. StGB würden den Angriffstatbestand von Art. 134 StGB konsumieren, wenn die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen sei.