Fahrlässiges Handeln von X kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden. Trotz hochwinterlicher Strassenverhältnisse, welche erhöhte Anforderungen an Fahrzeuglenker stellen, befuhr er mit einer zu hohen Geschwindigkeit einen kurvigen, talwärts führenden Strassenabschnitt und kam dadurch ins Rutschen. Dadurch hat X in fahrlässiger Weise gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich X der einfachen Verkehrsregelverletzung, konkret des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. OGer, 24.01.2012 3593