Ebenfalls unbehelflich ist sein Vorbringen vor der Vorinstanz, er sei mit seinem Fahrzeug auf einer „Eisblater“ gerutscht. Zum einen kann dem Abklärungsbericht der Kantonspolizei entnommen werden, dass sich am Unfalltag an jener Stelle kein weiterer Unfall ereignet hat, was gegen eine vereiste Stelle spricht und zum anderen hat das Bundesgericht festgestellt, dass bei Schneematsch auf 77 B. Gerichtsentscheide 3593