nicht, da jener Fahrzeuglenker bergauf fuhr. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Talfahrt auf einer schneebedeckten und rutschigen Strasse die Gefahr ins Rutschen zu kommen, erheblich höher ist als bergauf. Daher kann X daraus nichts ableiten, sondern ist an den Anforderungen zu messen, welche die von ihm zu befahrende Strecke an ihn als Fahrzeuglenker stellt. Ebenfalls unbehelflich ist sein Vorbringen vor der Vorinstanz, er sei mit seinem Fahrzeug auf einer „Eisblater“ gerutscht.