Die aufgeführte Rechtsprechung widerlegt klar die Behauptung des Berufungsklägers X, dass eine Geschwindigkeit von 30–35 km/h selbst bei winterlichen Verhältnissen angepasst sei. Es gibt keine allgemeingültigen Geschwindigkeitslimiten, welche bei deren Einhaltung garantieren, dass die Geschwindigkeit den Umständen angepasst ist, wie dies aus dem Vorbringen von X geschlossen werden könnte. Vielmehr wäre X angesichts der am Mittag des 11. Dezember 2009 schneebedeckten Strasse, der vor ihm liegenden Rechtskurve, der abwärts führenden Strasse sowie des Schneefalls gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit allenfalls bis auf Schritttempo hinunter zu reduzieren.