Es wurde aber ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass der Wagen auf der vereisten Autobahnbrücke ins Schleudern geraten sei, ohne dass der Führer irgendwelche Lenkfehler begangen habe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit objektiv nicht den Strassenverhältnissen angepasst gewesen sei. Die aufgeführte Rechtsprechung widerlegt klar die Behauptung des Berufungsklägers X, dass eine Geschwindigkeit von 30–35 km/h selbst bei winterlichen Verhältnissen angepasst sei.