76 B. Gerichtsentscheide 3592 selbst wenn nicht genau ermittelt werden könne, wie schnell er gefahren sei. […] Allein aus der Tatsache, dass der Lastwagen ins Rutschen gekommen sei, müsse geschlossen werden, dass die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst gewesen sei. Das Kantonsgericht Graubünden kam in seinem Urteil vom 14.07.2009, E. 3d, ebenfalls zum Schluss, dass die Umstände es vom Fahrzeuglenker verlangt hätten, langsamer, gegebenenfalls im Schritttempo (ca. 5 km/h), vorsichtiger und aufmerksamer zu fahren.