B. Gerichtsentscheide 3592 3. Strafrecht 3592 Angepasste Geschwindigkeit. Es gibt keine allgemeingültigen Geschwin- digkeitslimiten, welche bei deren Einhaltung garantieren, dass die Geschwin- digkeit den Umständen angepasst ist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Sachverhalt: X lenkte am Freitag, 11. Dezember 2009, 12.15 Uhr in Gais, Strahlholz, den Personenwagen Ford Ka von Gais her kommend in Richtung Bühler. Da- bei rutschte er auf der mit Schnee bedeckten Strasse in der Rechtskurve un- terhalb der Haltestelle Strahlholz (Appenzeller Bahnen) geradeaus auf die Gegenfahrbahn, wo es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen kam. Sowohl X, als auch seine Mitfahrerin Y und B, der Len- ker des entgegenkommenden Personenwagens, erlitten leichte Verletzungen. Es entstand Sachschaden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 8‘000.00. Aus den Erwägungen: 1. Objektiver Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Konkretisiert wird diese Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 VRV, wonach der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden. Ist in einem konkreten Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs einzig auf eine den Um- ständen nach unangemessene Geschwindigkeit zurückzuführen, so findet ausschliesslich Art. 32 Abs. 1 SVG Anwendung, welcher in diesem Fall als lex specialis Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeht (BGE 103 Ib 35 E. 2b; GVP SG 1994, Nr. 14, E. 3). Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat in seinem Ur- teil vom 14.09.1998 (AR GVP 10/1998, Nr. 3320, S. 131 f.) zu Art. 4 Abs. 2 VRV ausgeführt, dass es vorkommen könne, dass nur Schritttempo ange- messen sei. Wenn jemand ins Schleudern geraten sei, nachdem er gebremst hätte, so hätte er vorher seine Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt, 76 B. Gerichtsentscheide 3592 selbst wenn nicht genau ermittelt werden könne, wie schnell er gefahren sei. […] Allein aus der Tatsache, dass der Lastwagen ins Rutschen gekommen sei, müsse geschlossen werden, dass die Geschwindigkeit nicht den Verhält- nissen angepasst gewesen sei. Das Kantonsgericht Graubünden kam in sei- nem Urteil vom 14.07.2009, E. 3d, ebenfalls zum Schluss, dass die Umstände es vom Fahrzeuglenker verlangt hätten, langsamer, gegebenenfalls im Schritttempo (ca. 5 km/h), vorsichtiger und aufmerksamer zu fahren. […] Dar- über hinaus hätte der Fahrzeuglenker miteinberechnen müssen, dass das er- hebliche Gewicht seines Geländewagens (ca. 2,5 Tonnen) beim talwärts Fah- ren auf rutschigem Untergrund mit 4-5 % Gefälle zusätzliche Schwierigkeiten verursachen würde. In einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen (GVP SG 1983, Nr. 92, S. 203) konnte die Geschwin- digkeit mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht mehr ermittelt werden. Es wurde aber ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass der Wagen auf der vereisten Autobahnbrücke ins Schleudern geraten sei, ohne dass der Führer irgendwelche Lenkfehler begangen habe. Somit könne davon ausge- gangen werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit objektiv nicht den Stras- senverhältnissen angepasst gewesen sei. Die aufgeführte Rechtsprechung widerlegt klar die Behauptung des Beru- fungsklägers X, dass eine Geschwindigkeit von 30–35 km/h selbst bei winter- lichen Verhältnissen angepasst sei. Es gibt keine allgemeingültigen Ge- schwindigkeitslimiten, welche bei deren Einhaltung garantieren, dass die Ge- schwindigkeit den Umständen angepasst ist, wie dies aus dem Vorbringen von X geschlossen werden könnte. Vielmehr wäre X angesichts der am Mittag des 11. Dezember 2009 schneebedeckten Strasse, der vor ihm liegenden Rechtskurve, der abwärts führenden Strasse sowie des Schneefalls gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit allenfalls bis auf Schritttempo hinunter zu reduzieren. Bei Strassenverhältnissen, wie sie am Unfalltag herrschten, erfor- dert die kurvige Strasse vom Strahlholz nach Bühler vom Fahrzeuglenker er- höhte Aufmerksamkeit und vor allem ein angepasstes Tempo. Der an der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vorgebrachte Einwand, der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer habe zugegeben, ebenfalls mit praktisch gleicher Geschwindigkeit gefahren zu sein, verfängt nicht, da jener Fahrzeuglenker bergauf fuhr. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer Talfahrt auf einer schneebedeckten und rutschigen Strasse die Ge- fahr ins Rutschen zu kommen, erheblich höher ist als bergauf. Daher kann X daraus nichts ableiten, sondern ist an den Anforderungen zu messen, welche die von ihm zu befahrende Strecke an ihn als Fahrzeuglenker stellt. Ebenfalls unbehelflich ist sein Vorbringen vor der Vorinstanz, er sei mit seinem Fahr- zeug auf einer „Eisblater“ gerutscht. Zum einen kann dem Abklärungsbericht der Kantonspolizei entnommen werden, dass sich am Unfalltag an jener Stelle kein weiterer Unfall ereignet hat, was gegen eine vereiste Stelle spricht und zum anderen hat das Bundesgericht festgestellt, dass bei Schneematsch auf 77 B. Gerichtsentscheide 3593 Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss (BGE 126 II 195). BGE 127 II 302 ff. kann für die vorliegende Beurteilung nicht her- angezogen werden, da es in jenem Fall um ein Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG ging. Somit hat X am 11. Dezember 2009 durch seine unangepasste Geschwindigkeit und die dadurch verursachte Kol- lision den objektiven Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG Im Strassenverkehrsgesetz ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 auch die fahrlässige Handlung strafbar, falls es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässiges Handeln von X kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden. Trotz hochwin- terlicher Strassenverhältnisse, welche erhöhte Anforderungen an Fahrzeug- lenker stellen, befuhr er mit einer zu hohen Geschwindigkeit einen kurvigen, talwärts führenden Strassenabschnitt und kam dadurch ins Rutschen. Dadurch hat X in fahrlässiger Weise gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich X der einfachen Verkehrsregelverletzung, konkret des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. OGer, 24.01.2012 3593 Körperverletzung und Angriff. Konkurrenz (Art. 122 ff. und 134 StGB). Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB fällt in Be- tracht, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs ver- letzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weiteren Gefährdung ausgesetzt war. Sachverhalt: Der Beschuldigte A lauerte zusammen mit B und C am frühen Morgen des 8. Juni 2010 Z (Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren), in dessen Stall in R auf. Die drei Täter waren maskiert. A und C verprügelten Z im Auftrag von Drittpersonen. Dabei schlugen sie mit Fäusten und Füssen auf das Opfer ein, wobei der Beschuldigte A zu Beginn mit einem Holzstock mit aufgesetztem Winkelrohr zugeschlagen hat. Bereits am Morgen des vorangegangenen Ta- ges befanden sich die drei Beschuldigten im Stall von Z, sahen aber von der 78