Es ist Dringlichkeit bezüglich Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben. Indem sich auch die von der Gesuchstellerin verlangten Massnahmen bezüglich vorsorglichen Verbots der Verwendung des Zeichens „ADEXXA“ im Bereich Personal- und Stellenvermittlung sowie Personalverleih und bezüglich vorsorglicher Deaktivierung der Internetseiten der Gesuchsgegnerin als verhältnismässig erwiesen haben, ist den im Rechtsbegehren 1 Ziffern 2 und 3 geforderten Massnahmen der Gesuchstellerin gestützt auf das Markenschutzrecht vorsorglich stattzugeben. OGP, 20.12.2012 75