tes. Dafür ist die Gesuchsgegnerin zuständig, die zwar nicht Inhaberin der in Frage stehenden Domain Namen ist, aber offensichtlich die Verfügungsgewalt über den Inhalt besitzt. 3.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin Inhaberin der rechtsgültigen Marke „AXXEVA“ ist. Nach summarischer Prüfung sind die Wortmarke „AXXEVA“ und das Zeichen „ADEXXA“ als zeichenähnlich zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die beiden Parteien ähnliche, wenn nicht identische Dienstleistungen anbieten und entsprechend im selben Markt tätig sind, was bei den massgeblichen Abnehmerkreisen zur Gefahr von Verwechslungen führen kann.