Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt zudem, dass die gewählte vorsorgliche Massnahme sowohl geeignet sein muss, eine bestehende oder drohende Rechtsverletzung zu beseitigen, als auch erforderlich (Eugen Marbach, a.a.O., N 1023; Roger Staub, a.a.O., N 28 zu Art. 59; Lucius Huber, a.a.O., N 23 zu Art. 261). Es ist das mildeste Mittel zu wählen. Als mögliche vorsorgliche Massnahme kann nach Art. 59 lit. d MSchG die vorläufige Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen angeordnet werden. Im Vordergrund stehen diesbezüglich Verbote der kennzeichenmässigen Benützung eines Zeichens (Roger Staub, a.a.O., N 42 zu Art.