3.8 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss dringlich sein. Es genügt relative Dringlichkeit, welche sich an der Dauer des ordentlichen Verfahrens bemisst (Thomas Sprecher, a.a.O., N 39 und 46 zu Art. 261). Die Gesuchsgegnerin verwendet weiterhin das Zeichen „adexxa“ (siehe www.adexxa.ch). Entsprechend besteht die Gefahr, dass sich der der Gesuchstellerin drohende Nachteil während des Hauptprozesses verwirklicht. Die erforderliche relative Dringlichkeit ist somit ohne Weiteres gegeben. 3.9 Schliesslich muss die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig sein (Lucius Huber, a.a.O., N 23 zu Art. 261; Roger Staub, a.a.O., N 28 zu Art. 59; Eugen Marbach, a.a.