O., N 146 zu Art. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Des Weiteren bestehen beide Zeichen aus einer übereinstimmenden Anzahl Silben, was ebenfalls zu einem ähnlichen Wortklang beiträgt (Gallus Joller, a.a.O., N 144 zu Art. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die verwendeten Buchstaben sind zwar teilweise anders angeordnet, dies wirkt sich jedoch vorliegend nicht auf die Sprechmelodie aus. Eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Zeichen wird denn auch von der Gesuchsgegnerin anerkannt. Nach summarischer Prüfung der Rechtslage ist folglich eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen.