bestimmt sich zunächst durch das Schriftbild und den Wortklang. Gegebenenfalls kann auch ihr Sinngehalt von entscheidender Bedeutung sein (Gallus Joller, a.a.O., N 130 zu Art. 3). Das Schriftbild wird insbesondere durch die Wortlänge und die verwendeten Buchstaben geprägt, während beim Klang das Silbenmass, die Sprechmelodie und die Aufeinanderfolge der Vokale massgebend sind (Gallus Joller, a.a.O., N 131 und N 139 ff. zu Art. 3; Urteil BVGer B-7460/2006, E. 6). Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Namensfindung ist bei keinem der beiden Zeichen „AXXEVA“ oder „ADEXXA“ ein Sinngehalt im