O., N 26 ff. zu Art. 13) der Marke für gleiche oder gleichartige Produkte im geschäftlichen Verkehr. Als solcher gilt jede Verwendung des Kennzeichens, die auf dem Markt wahrgenommen oder zumindest wahrgenommen werden kann (Thouvenin/Dorigo, a.a.O., N 10 f. und N 13 zu Art. 13). Der kennzeichenmässige Gebrauch geht folglich über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst unter anderem auch die Verwendung der Marke als Name, als Firma oder als Domain Name (Thouvenin/Dorigo, a.a.O., N 13 zu Art. 13; Eugen Marbach, a.a.O., N 708). Gestützt auf Art.