Die Gesuchstellerin macht geltend, es bestehe eine offensichtliche Ähnlichkeit zwischen ihrer Marke „AXXEVA“ und dem von der Gesuchsgegnerin verwendeten Kennzeichen „ADEXXA“, denn beide Zeichen wiesen fast identische Buchstaben auf und verfügten über die für die Marken der Gesuchstellerin typische Buchstabenverdoppelung. Angesichts der identischen Vokalfolge und dem beinahe übereinstimmenden Schriftbild liege deshalb eine erhebliche Ähnlichkeit vor, woran auch die beschreibenden Zusätze der beanstandeten Firma („Services AG“) nichts änderten. Es sei deshalb von einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichen auszugehen. Sie habe der Gesuchsgegnerin auch ein entsprechendes Ab-