Zwar nicht ausdrücklich genannt, aber bei vorsorglichen Massnahmen dennoch zu beachten, ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der allenfalls zu treffenden Massnahme (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 23 zu Art. 261; Eugen Marbach, in: von Büren/Marbach/Ducrey [Hrsg.], Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. A., Bern 2008, N 1023 ff.). […] 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin verletze ihr Markenrecht. Die Gesuchstellerin sei Inhaberin der Wortmarke mit der Markennummer 598 534, welche sie am 17. Dezember 2009 hinterlegt habe. Die