Das Gericht trifft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Thomas Sprecher, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 10 zu Art. 261): - (zu befürchtende) Verletzung eines ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruchs, - ein adäquat kausal durch die (drohende) Verletzung bewirkter nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, - sowie Dringlichkeit. 68 B. Gerichtsentscheide 3591