Gleichzeitig vertreten sie aber die Auffassung, dass am Abänderungsverfahren wegen des inneren Zusammenhanges mit dem Scheidungsprozess notwendigerweise beide geschiedenen Ehegatten als Parteien mitzuwirken hätten, ob dies auf der einen, auf der anderen oder aber der gleichen Seite sei (Bühler/Spühler, a.a.O., N 67 f. zu Art. 157). Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass das Kind – gesetzt den Fall, es wäre aktivlegitimiert – also gegen beide Elternteile hätte klagen müssen. Dazu hätte die unmündige Klägerin sich jedoch durch eine Beiständin oder einen Beistand vertreten lassen müs-