Die Festlegung des Erfüllungsortes einer geschuldeten rechtsgeschäftlichen Erklärung am Sitz des Schuldners sagt im Übrigen noch nichts darüber aus, ob der Schuldner durch den (rechtzeitigen) Versand auch von seiner entsprechenden vertraglichen Pflicht befreit wird. Auch bei der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung gilt es, Leistungsort und Erfolgsort auseinanderzuhalten. Die gehörige Leistung am Erfüllungsort bewirkt nicht die Erfüllung der Obligation, sondern verhindert nur, dass der Schuldner in Verzug gerät. Nach der allgemeinen Empfangstheorie schuldet er weiterhin den Zugang der Willenserklärung im Machtbereich des Gläubigers.