O., N 2101 und Franz Wieacker, a.a.O., S. 796 mit weiteren Hinweisen). 5.6.4.3 Während bei der Abgabe von Willenserklärungen der Leistungserfolg regelmässig am Wohnort des Gläubigers eintritt, ist die Leistungshandlung selbst grundsätzlich am Wohnort des Schuldners vorzunehmen. Der Schuldner der Willenserklärung ist somit nicht verpflichtet, die Willenserklärung persönlich oder durch einen Boten am Wohnort des Gläubigers abzugeben, sondern ist dazu befugt, die Willenserklärung von seinem Wohnort aus in geeigneter Weise an den Gläubiger zu versenden. Somit ist mangels abweichender Vereinbarung dies der Ort, an dem er die letzte geschuldete Leistung zu erbringen hat.