Der Leistungsort ist mit Wieacker „keine Modalität des Leistungsinteresses des Gläubigers (…), sondern eine Modalität der Verhaltenspflicht des Schuldners. Er nimmt die Leistungshandlung der Natur der Sache nach (…) bei sich vor“ (Franz Wieacker, a.a.O., S. 797). Dem entspricht auch die allgemeine Definition des Erfüllungsortes als der Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Leistung zu erbringen hat (Rolf H. Weber, a.a.O., N 7 zu Art. 74; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., N 2101 und Franz Wieacker, a.a.O., S. 796 mit weiteren Hinweisen).