Franz Wieacker, Leistungshandlung und Leistungserfolg im bürgerlichen Schuldrecht, in: Festschrift für Hans Carl Nipperdey, Bd. I, München/Berlin 1965, S. 796 f.). So tritt beim Distanzkauf, solange der Käufer keinen Besitz erhält, der Eigentumsübergang noch nicht mit der Absendung, sondern erst am Bestimmungsort ein. 5.6.4 Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt erscheint es in Bezug auf empfangsbedürftige (und im besonderen Fall auch annahmebedürftige) Willenserklärungen richtig, den Erfüllungsort gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR am Wohnsitz des Erklärenden festzulegen. Gerade weil die Abtretungserklä-