Im Folgenden sind die dargelegten Grundsätze, auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden. 5.6.1 Die von der Appellatin angeblich geschuldete Leistung ist kein Real-, sondern ein Dispositivakt. Die Abgabe einer Abtretungserklärung ist eine annahmebedürftige rechtsgeschäftliche Handlung (Rolf H. Weber, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 68-96, N 72 ff.) und setzt als solche das Vorliegen eines Erfüllungswillens, Handlungsfähigkeit und Verfügungsmacht der involvierten Parteien voraus (Rolf H. Weber, a.a.O., N 82). 5.6.2