Der Erfüllungsort liege daher regelmässig am Sitz des Erklärenden (Michael Stürner, IPRax 2006, Heft 5, S. 453, linke Spalte). 5.5.4.5 Haimo Schack, auf den sich Stürner beruft, bestimmt ebenfalls den Wohnsitz des Erklärungsverpflichteten als Erfüllungsort für Willenserklärungen. Dass die Willenserklärung erst mit Zugang beim Empfänger wirksam 59 B. Gerichtsentscheide 3589