5.5.4.4 In einer von der Appellantin eingereichten Besprechung des genannten Urteils hat Michael Stürner mit überzeugenden Argumenten darauf hingewiesen, dass der Erfüllungsort im besprochenen Fall nur darum am Wohnsitz des Empfängers der Willenserklärung liege, weil es den Parteien gerade darauf angekommen sei, dass die unterschriebene Urkunde innerhalb einer festgelegten Frist beim Kläger eingeht, damit die Verhandlungen mit dem Investor in Bezug auf den Verkauf fortgeführt werden konnten. Diese Abrede habe auch die Übernahme des Transportrisikos beinhaltet, denn auch ein Verlust der Urkunde während des Transports hätte den beklagten Poolgesellschafter nicht befreit.