1 der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO]) der Verpflichtung eines beklagten Poolgesellschafters, einen mündlich durchgesprochenen und lediglich noch redaktionell zu überarbeitenden Vertrags- und Vollmachtstext im Hinblick auf einen geplanten Verkauf der Aktien gegenzuzeichnen und spätestens bis zum 1. Juni 2001 unterzeichnet an den Kläger zurückzusenden. 5.5.4.3 Das OLG Stuttgart erwog dazu im Wesentlichen, dass die Willenserklärung des beklagten Poolgesellschafters, den Kläger mit dem Verkauf zu bevollmächtigen erst durch den Zugang beim Kläger als Erklärungsempfänger