Aus den Erwägungen: 5.5 Besteht weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung über den Erfüllungsort, gelten gemäss Art. 74 Abs. 2 OR folgende Grundsätze: 1. Geldschulden sind an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat; 2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsschlusses befand; 3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.