Hervorzuheben ist, dass es nicht genügt, wenn sich das Basisdokument einzig auf ein Wissen um den Bestand einer materiellen Schuld bezieht; vielmehr muss es klar und unmittelbar auf andere Schriftstücke verweisen, in denen die Schuld betragsmässig ausgewiesen ist (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2). Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht erfüllt. Im Lieferschein vom 2. Mai 2011 wird nicht ausdrücklich auf die Auftragsbestätigung vom 29. April 2011 Bezug genommen. Die Verbindung zwischen den beiden Dokumenten besteht einzig in der auf beiden Dokumenten aufgeführten gleichlautenden Auftrags-Nummer. Dies ist keine explizite