Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Setzt sich eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden zusammen, muss der geschuldete Betrag auf dem unterschriebenen Dokument nicht notwendig aufgeführt sein. Es genügt, wenn dieser sich aus einem anderen Schriftstück ergibt, auf welches das unterschriebene Dokument explizit Bezug nimmt.