willigung für den unbewilligt vorgenommenen Abbruch dieser Zufahrt befinden müssen. Je nach Ergebnis wird er deren Wiederherstellung anordnen müssen (Art. 108 BauG). Sofern der Gemeinderat zur Beseitigung der Wegnot die Wiederherstellung der bisherigen Zufahrt bis zur Parzelle 1371 anordnet und dafür die Ersatzvornahme androht, wird er zugleich auch bestimmen müssen, wem ab der Wiederherstellung der Unterhalt und die Schneeräumung obliegt. In Abstimmung darauf wird der Gemeinderat sodann entscheiden müssen, ob und inwiefern das Baugesuch für die als Gesamtprojekt geplante Gartenanlage erteilt werden kann.