Weil kein Teilbaugesuch (mit einer zur strittigen Zufahrt hin abgegrenzten Terrain- und Gartengestaltung) vorliegt, kann kein unbestrittener und für sich allein ohne präjudizielle Wirkung auf das strittige Ermächtigungsgesuch realisierbarer Teil des Bau- und Abbruchvorhabens festgestellt werden. Der angefochtene Rekursentscheid muss deshalb auch insofern aufgehoben werden, als dieser die von der Baubewilligungskommission auf formell ungenügender und materiell unzulässiger Grundlage erteilte Teilbaubewilligung bestätigt. Vielmehr steht fest, dass für die Gartenanlage im Süden der Parzelle 1325 derzeit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Teilbaubewilligung besteht.