Auch die Erteilung einer Teilbaubewilligung würde ein Art. 47 BauV genügendes Teilbaugesuch der Beschwerdeführer als Gesuchsteller voraussetzen, denn es kann nicht Sache der Bewilligungsinstanz und erst recht nicht der Rechtsmittelinstanz sein, das auf die Gartenanlage als Gesamtprojekt hin konzipierte Baugesuch von sich aus und insbesondere planlich aufzuteilen. Weil kein Teilbaugesuch (mit einer zur strittigen Zufahrt hin abgegrenzten Terrain- und Gartengestaltung) vorliegt, kann kein unbestrittener und für sich allein ohne präjudizielle Wirkung auf das strittige Ermächtigungsgesuch realisierbarer Teil des Bau- und Abbruchvorhabens festgestellt werden.