53 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) hin. Demnach können die Bewilligungsinstanzen für unbestrittene Bestandteile des Baugesuches Teilbaubewilligungen aussprechen, soweit damit die nicht bewilligten Bestandteile nicht präjudiziert werden.[…] Angesichts der geplanten Terrainaufschüttungen, auf welche die Beschwerdeführer am Augenschein mit eigens angefertigten Visieren hingewiesen haben, ist planlich nicht verbindlich dargetan, welcher Teil der Gartenanlage als unbestritten und für die Zufahrt zur Garage des Beschwerdegegners tatsächlich als nicht präjudizierend bezeichnet werden könnte. Auch die Erteilung einer Teilbaubewilligung würde ein Art.